Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
Sachgeschenke bis zu einem Wert von 60,00 Euro brutto an Arbeitnehmer aus „besonderem persönlichen Anlass“ sind steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 LStR).
Die Finanzverwaltung hat nun diese Regelung auf Dritte, d.h. auf Kunden und Geschäftspartner übertragen, so dass auch Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses an diesen Personenkreis bis zu 60,00 Euro (brutto) beim Empfänger steuerfrei sind.
Somit können Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen (z. B. Geburt, Jubiläum, Hochzeit, Geburt oder Kommunion eines Kindes usw.) sowohl an Dritte als auch an Arbeitnehmer, bis zu einem Wert in Höhe von 60,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) steuerfrei zugewendet werden und stellen beim Zuwendenden in voller Höhe Betriebsausgaben dar.
Die Freigrenze gilt je Anlass und kann auch mehrmals im Jahr genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des persönlichen Anlasses gegeben sind und die Wertgrenze von 60,00 Euro (brutto) bei den einzelnen Sachzuwendungen nicht überschritten wird. Es wird empfohlen, den Anlass der Aufmerksamkeit auf den Belegen zu vermerken.
Von diesen Aufmerksamkeiten zu unterscheiden sind Geschenke, die nicht auf einem persönlichen Anlass beruhen. Für diese gilt weiterhin die beschränkte Abzugsfähigkeit bis 35,00 Euro (pro Person und Jahr) nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 EStG.
Eine pauschale Besteuerung nach § 37b EStG durch den Zuwendenden ist in beiden o.g. Fällen bei Überschreitung der jeweiligen Grenze möglich, so dass eine Besteuerung beim Beschenkten entfällt.
Fazit: Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer sowie an Dritte (beispielsweise Kunden, Geschäftspartner) bis zu einem Betrag von 60,00 Euro brutto können dem Empfänger steuerfrei zugewendet werden. Der Zuwendende kann die Aufwendungen für diese Aufmerksamkeiten als Betriebsausgaben geltend machen. Zwingende Voraussetzungen sind die Einhaltung der Freigrenze von 60,00 Euro (brutto) je Aufmerksamkeit und das Vorliegen eines besonderen persönlichen Ereignisses beim Beschenkten.
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Pro Via Steuer GmbH
Ulrike Matthäus